Stand: 13. Dezember 2022

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen “PaderPorn”, nach der Eintragung “PaderPorn e.V.”.      
2. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn. 
3. Das Geschäftsjahr geht vom 01.12 bis zum 30.11. des Folgejahres.

§ 2. Zweck, Aufgaben und Ziele

1. PaderPorn tritt für die Rehabilitierung, Entdeckung und Diskussion von als pornografisch geltenden Film- und Videokulturen ein. Dazu sollen Produktionen aus allen Dekaden und aus aller Welt an wechselnden Orten in Paderborn öffentlich aufgeführt werden. Dies hat einerseits über regelmäßige Einzelveranstaltungen und andererseits in Form des jährlich wiederkehrenden PaderPorn-Filmfestivals zu erfolgen.      
2. Ziel der Veranstaltungen ist das gemeinschaftliche Erleben von sexuellen, körperlichen sowie künstlerischen Ausdrucksformen und Fantasien aus einer Vielzahl von Perspektiven, welche neben unterschiedlichen Formen von Schaulust u.a. queere, diverse, feministische, aber auch heteronormative Zugänge mit einschließen. Die dadurch entstehenden sinnlichen Erfahrungen und Gedanken bieten die Grundlage zu einer kollektiven Bearbeitung durch das Publikum.
3. Film- und Videoschaffende, Forschende, Kuratierende und weitere Gäste sollen eingeladen werden, um eine offene und lebendige Gesprächsplattform zu etablieren, welcher daran gelegen ist, historische und kulturkritische Kontexte zu schaffen, Vorurteile abzubauen und Dialoge herzustellen.    
4. Ein besonderes Augenmerk des Vereins liegt auf der unzureichend erschlossenen Pornofilmgeschichte. So sollen mindestens 60% der Aufführungen eines Jahres aus historischem Material programmiert werden, welches eine Zeitspanne zwischen 1895 und jeweils 25 Jahre vor der aktuellen Festivalausgabe umfasst.  
5. Wo immer es technisch, finanziell und logistisch möglich ist, sollen medienhistorisch korrekte Aufführungsformen – etwa von analogen Film- oder Videomaterialien – gegenüber digitalen Abspielquellen bevorzugt werden. Falls gleichzeitig Originale und Restaurierungen zur Verfügung stehen, wird individuell auf Grundlage der Umsetzbarkeit und des möglichst authentischen Gesamterlebnisses entschieden.        
6. Der Verein ist ein selbstlos tätiger, nichtwirtschaftlicher Verein.          
7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.      
8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.         
9. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.  
10. Der Verein soll in das Amtsgericht der Stadt Paderborn eingetragen werden.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Als Mitglieder des Vereins können die Angehörigen aller Fachbereiche der Universität Paderborn sowie alle anderen interessierten natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden.          
2. Es gibt aktive und passive Mitgliedschaften. Nur aktive Mitglieder sind stimmberechtigt. Genaueres regelt die Vereinsordnung.    
3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung anhand der Kriterien, die in der Vereinsordnung aufgeführt werden können.  
4. Alle Mitglieder müssen die Satzung, den Zweck und die Ziele des Vereins anerkennen und der Vereinsordnung zustimmen.    
5. Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Vereinsordnung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag muss den Aufgaben des Vereins angemessen sein und darf nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden. Der Mitgliedsbeitrag darf aufgrund seiner Höhe nicht dazu geeignet sein, Studierende und andere natürliche Personen aus sozialen Gründen von einer Mitgliedschaft abzuhalten oder auszuschließen. Zuwendungen Dritter dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht zu Bedingungen erfolgen, die dem Ziel oder der Satzung des Vereins, seiner Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit widersprechen. Alle Mitglieder sind unentgeltlich  tätig.

§ 4. Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit

  1. dem freiwilligen Austritt des Mitglieds (bedarf der Schriftform)
  2. Ausschluss durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 25% der aktiven Mitglieder der Mitgliederversammlung
  3. Tod des Mitglieds

2. Ein Ausschluss kann beschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass

  1. ein Mitglied gegen Zweck und Ziel des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. gegen die Satzung oder Vereinsordnung des Vereins verstoßen hat,
  2. ein Mitglied des Vorstandes die Mittel des Vereins nicht zweckgemäß eingesetzt hat.
  3. ein Mitglied dem Verein öffentlich Schaden zugefügt hat, z.B. durch üble Nachrede.

3. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, muss dies unverzüglich dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Einspruch gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann von dem betroffenen Mitglied binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich eingelegt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 5. Organe des Vereins

Der Verein hat zwei Organe: die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben eingerichtet werden.

§ 6. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen aktiven und passiven Mitgliedern zusammen. Nur die aktiven Mitglieder sind stimmberechtigt. Genaueres regelt die Vereinsordnung.        
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl des Vorstands; Vorzeitige Ab- und Neuwahl des Vorstands gemäß §7; Entlastung des Vorstands; Wahl von Kassenprüfer*innen; Beschlussfassung über: Die Einrichtung von Ausschüssen und die Festlegung ihrer Kompetenzen; Satzungsänderungen; Mitgliederausschluss; Mitgliedsbeitragserhebung;             Auflösung der Initiative.       
3. Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Dies muss spätestens zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Darüber hinaus kann jedes Mitglied den Vorstand damit beauftragen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25% der aktiven Mitglieder diesen Antrag unterstützen. Hierzu muss ein entsprechender schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden.     
4. Die Einladung der Mitgliederversammlung muss in schriftlicher oder elektronischer Form mit Angabe der zu besprechenden Tagespunkte erfolgen.        
5. Die MV nimmt am Ende eines jeweiligen Geschäftsjahres den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand.                       
6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.     
7. Gewählt wird in freier, gleicher und auf Wunsch der Mehrheit in geheimer Abstimmung. Die Stimmzettel der geheimen Wahl werden, wenn kein entsprechend anderslautender Antrag gestellt und beschlossen wird, nach der Wahl vernichtet.     .
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
9. Die MV wählt jedes Jahr in geheimer Abstimmung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder den Vorstand (siehe § 7) von PaderPorn. Wählen können nur anwesende aktive Mitglieder, gewählt werden können nur aktive Mitglieder. Listen- oder Blockwahl ist zulässig.           
10. Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der vorsitzenden Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
11. Die Vereinsordnung regelt das Antragsverfahren.        

§ 7. Vorstand

1. Der Vorstand von PaderPorn besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB.
2. Alle Vorstandsmitglieder werden von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder muss spätestens nach acht Wochen eine Nachwahl in einer außerordentlichen MV erfolgen. Der Vorstand kann bis zur MV eine kommissarische Vertretung bestimmen.           
3. Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zuständig.        
4. Weitere Befugnisse und Pflichten des Vorstandes regelt die Vereinsordnung.        

§ 8. Vereinsordnung

1. Die Vereinsordnung regelt über die Satzung hinaus das Vereinsleben. 
2. Die Vereinsordnung sowie Änderungen der Vereinsordnung müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.   
3. Jedes aktive Mitglied kann Änderungen der Vereinsordnung beim Vorstand beantragen. Dieser muss die Anträge bei der nächsten Mitgliederversammlung berücksichtigen.    
4. Die Vereinsordnung darf der Satzung nicht widersprechen.

§ 9. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von 25% aller aktiven Mitglieder oder vom Vorstand beantragt werden. Über sie entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Näheres regelt die Vereinsordnung.

§ 10. Rechenschaftsbericht             

Die Verwendung studentischer Gelder erfordert einen Rechenschaftsbericht für den AStA der Universität Paderborn, der bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen ist. Details zur Abfassung des Rechenschaftsberichts gibt der AStA Ende November textlich bekannt. Die dafür zuständigen Kassenprüfer*innen werden jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11. Auflösung von PaderPorn

1. Eine Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von 25% der aktiven Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die MV. Näheres regelt die Vereinsordnung.
2. Die Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder beschlossen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AStA der Universität Paderborn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 12. Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung tritt nach Abstimmung der Gründungsmitglieder durch eine einstimmige Mehrheit in Kraft.        

Die Satzung (Stand: 13.12.2022) wird hiermit auf der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen und tritt umgehend in Kraft. 

Paderborn, 13.12.2022